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Informationen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge

Die Europäische Union hat festgelegt, dass manche Menschen besonders schutzbedürftig sind. Es sind: (unbegleitete) Minderjährige, Menschen mit Behinderung, Menschen mit schweren körperlichen oder psychischen Erkrankungen, Schwangere, Alleinerziehende oder Personen über 65 Jahren. Auch homo-, trans- und intersexuelle Personen gelten als besonders schutzbedürftig.

Besondere Rechte

Sie haben manche besondere Rechte. Sie können manchmal mehr Geld bekommen. Fragen Sie eine Beratungs-Stelle. Mehr Geld können diese bekommen:

- Schwangere und Mütter mit neu geborenen Babys können für ihren besonderen Bedarf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen. Im Gesetz gibt es das Wort Wöchnerinnen.

- Menschen mit körperlichen oder psychischen Erkrankungen können für ihre besonderen Bedarfe Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen.

- Kinder unter 18 Jahren können für Ihre besonderen Bedarfe Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen.

Bildungs- und Teilhabepaket
Für Kinder unter 18 Jahren (manchmal bis 25 Jahren) können Sie das Bildungs- und Teilhabepaket beim Sozialamt beantragen. Hier bekommen Sie finanzielle Unterstützung für die Schule und Hobbys von Ihren Kindern

Unterbringung
Besonders schutzbedürftige Personen sollen an einem geschützten Ort wohnen. Das steht im baden-württembergischen Flüchtlingsaufnahmegesetz. Leider müssen viele besonders schutzbedürftige Flüchtlinge trotzdem in der normalen Flüchtlingsunterbringung wohnen.
Fragen Sie eine Beratungs-Stelle.