Ausbildung und Arbeiten mit Aufenthaltsgestattung
Sie haben oft keine Arbeitserlaubnis.
Wenn Sie in einer Erstaufnahmeeinrichtung (EA) wohnen, dürfen Sie frühestens nach zehn Monaten arbeiten.
Wenn Sie aus einem „sicheren Herkunftsland“ kommen, dürfen Sie nicht arbeiten, wenn Sie ihr Asyl-Gesuch nach dem 31. August 2015 gestellt haben. Wenn Sie aus einem „sicheren Herkunftsland“ kommen und Ihren Asyl-Gesuch vor dem 31. August 2015 gestellt haben, aber ihren Asyl- Antrag erst nach dem 31. August 2015, fragen Sie eine Beratungs-Stelle, ob Sie arbeiten dürfen. Sie können eine schulische Ausbildung machen.
Alle anderen Menschen können vielleicht eine bestimmte Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde bekommen. Es hängt davon ab, wie lange Sie in Deutschland sind. Sie können zu einer Beratungs-Stelle gehen. Sie helfen bei der Arbeitssuche.
Sie wohnen in einer EA und haben 0-9 Monate eine Aufenthaltsgestattung
Sie dürfen die ersten 9 Monate mit einer Aufenthaltsgestattung nicht arbeiten. Dagegen können Sie nichts machen. In Ihrem Ausweis steht „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“.
Sie wohnen in einer EA und haben seit 10 Monaten eine Aufenthaltsgestattung.
Sie dürfen nicht ohne Erlaubnis arbeiten. Aber in den meisten Fällen muss Ihnen die Erlaubnis für eine bestimmte Arbeit gegeben werden.
Ausbildung
Sie können eine schulische Ausbildung machen. Sie können auch eine betriebliche Ausbildung machen. Wenn Sie eine betriebliche Ausbildung machen wollen, müssen Sie bei der Ausländerbehörde eine Erlaubnis beantragen. Manchmal hilft eine Ausbildung, um einen Aufenthalt zu bekommen. Das heißt Ausbildungs-Duldung. Fragen Sie eine Beratungs-Stelle.
Arbeit
Sie müssen gemeinsam mit dem Arbeitgeber einen Antrag machen. Der Antrag heißt Stellenbeschreibung. Sie müssen den Antrag bei der Ausländerbehörde abgeben.
Die Ausländerbehörde schickt den Antrag zur Agentur für Arbeit.
Die Agentur für Arbeit macht eine Prüfung der Arbeitsbedingungen. Zum Beispiel gleicher Lohn, gleiche Arbeitszeit wie die anderen im Betrieb.
Es gibt in ganz Deutschland keine Vorrangprüfung in mehr.
In Ihrem Ausweis steht „Beschäftigung mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet“. Wenn in Ihrem Ausweis nicht „Beschäftigung mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet“ steht, fragen Sie eine Beratungs-Stelle.
Informationen bekommen Sie bei der Agentur für Arbeit oder einer Beratungs-Stelle.
Sie sind länger als 48 Monate in Deutschland
Wenn Sie länger als 48 Monate in Deutschland sind, kann die Ausländerbehörde in Ihren Ausweis schreiben: „Beschäftigung gestattet“. Dann macht die Agentur für Arbeit keine Prüfung der Arbeitsbedingungen mehr. Wenn Sie arbeiten wollen, müssen Sie die Ausländerbehörde aber weiter um Erlaubnis fragen.Wenn Sie eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung haben, dürfen Sie keine selbstständige Arbeit machen.