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Das Dublin-Verfahren

Die Länder der Europäischen Union plus die Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen sind die sogenannten Dublin-Länder. Sie haben gesagt, dass das Land, welches einen Flüchtling zuerst registriert hat, das Asyl-Verfahren machen muss. Diese Regelung haben die Länder Dublin-III-Verordnung genannt.
Sie können nicht frei entscheiden, wo Ihr Asyl-Verfahren gemacht wird.

Wer ist zuständig?

Sie müssen Ihr Asyl-Verfahren in einem anderen EU-Land machen, wenn man Ihnen nachweisen kann, dass Sie in diesem anderen Land waren. Ein Nachweis ist, wenn Sie ein Visum für ein Land haben, sie dort einen Asyl-Antrag gemacht haben oder Ihre Finger-Abdrücke genommen wurden. Das BAMF kann Ihren Aufenthalt auch nachweisen, wenn Sie zum Beispiel Zugtickets oder Fotos des Landes bei sich haben.

Ablauf Dublin-Verfahren

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) will herausfinden, ob ein anderes Land für Ihr Asyl-Verfahren zuständig ist. Es nimmt Ihre Finger-Abdrücke und sucht sie in der europäischen Datenbank. Zusätzlich fragt Sie das BAMF zu Ihrer Flucht-Route. Das heißt Reiseweg-Befragung. Manchmal schickt Ihnen das BAMF auch einen Brief zur schriftlichen Reiseweg-Befragung. Sagen Sie in der Reiseweg-Befragung auch, warum Sie nicht in das zuständige Land zurück möchten. Sagen Sie, was Sie dort erlebt haben. Das Asyl-Verfahren wird in Deutschland gemacht, wenn das BAMF keine Beweise für Ihren Aufenthalt in einem anderen Land hat. In der Reiseweg-Befragung dürfen Sie nicht lügen. Wenn Sie sich nicht mehr genau erinnern, sollen Sie das sagen.

Familienzusammenführung (Artikel 8-12 Dublin-III-Verordnung)

Über das Dublin-III-Verfahren können Sie Ihre Kern-Familie nach Deutschland holen, wenn sie in einem anderen Dublin-Land sind. Sie können auch zu Ihrer Kern-Familie in ein anderes Dublin-Land.Sie alle müssen einen Asyl-Antrag machen und einen Familien-Nachzug über das Dublin-Referat beantragen.Fragen Sie eine Beratungs-Stelle. Wenn Ihre Familie in Griechenland ist, fragen Sie die Beratungs-Stelle Equal Rights. Das ist eine Organisation, die Flüchtlingen in Griechenland hilft.

Personen mit Aufenthaltserlaubnis in einem anderen EU-Land

Wenn Sie in einem anderen europäischen Land eine Anerkennung als Flüchtling oder einen subsidiären Schutz haben, können Sie im Asyl-Verfahren in Deutschland höchstens ein Nationales Abschiebungsverbot bekommen. Das Dublin-Verfahren gilt für Sie nicht. Sie können legal 90 Tage in Deutschland sein. Wenn Sie danach Deutschland nicht verlassen und kein Abschiebe-Verbot bekommen haben, kann Deutschland Sie in das andere europäische Land abschieben.

Ablehnung des Asyl-Antrags

Wenn das BAMF Beweise (Zugtickets, Finger-Abdrücke, Asyl-Antrag, Visum, oder ähnliches) hat, dass Sie in einem anderen europäischen Land waren, lehnt es den Asyl-Antrag als unzulässig ab.
Die Ablehnung Ihres Asyl-Antrags bekommen Sie in einem Brief in einem großen gelben Umschlag. Auf dem Umschlag ist ein Datum.

Gegen die Ablehnung können Sie innerhalb von einer Woche Klage und Eilantrag beim Verwaltungsgericht machen. Wenn Sie es zu spät machen, haben Sie keine Chance mehr auf ein Gerichts-Verfahren.

Gehen Sie schnell zu einer Beratungs-Stelle oder einem Anwalt/Anwältin oder zu dem zuständigen Verwaltungs-Gericht! Auf der Homepage aktiv.fluechtlingsrat-bw.de gibt es eine Vorlage für die Klage und den Antrag auf aufschiebende Wirkung.

Fristen im Dublin-III-Verfahren

Im Dublin-Verfahren gibt es verschiedene Fristen. Wenn Deutschland weiß, dass ein anderes Land für Ihr Asyl-Verfahren zuständig ist, hat es nur wenig Zeit dieses zu kontaktieren. Anschließend muss dieses Land innerhalb einer Frist antworten.
Nach diesen beiden Fristen hat Deutschland 6 Monate Zeit Sie abzuschieben. Wenn Sie nach 6 Monaten nicht abgeschoben wurden, ist Deutschland für Ihr Asyl-Verfahren zuständig.

Sie dürfen nach 6 Monaten nicht automatisch in Deutschland bleiben. Sie müssen erst einen Brief an das BAMF schreiben.


Pro Asyl hat eine gute Broschüre was Sie machen können (leider nur auf Deutsch). Informationen bekommen Sie auch auf der Seite von w2eu. Die Informationen bekommen Sie auf Arabisch, Englisch, Farsi und Französisch.

Wenn Sie klagen und Ihr Eilantrag abgelehnt wird, dauert es wieder 6 Monate bis die Frist zu Ende ist. Gehen Sie zu einer Beratungs-Stelle.

Wenn Sie untertauchen, dauert diese Frist 18 Monate. Als untergetaucht gilt zum Beispiel, wer bei einer angekündigten Abschiebung nicht da ist. Fragen Sie eine Beratungs-Stelle.